BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Rhein-Kreis Neuss
Schulstr. 1
41460 Neuss
Kreisverband
T 02131 166647
F 02131 166683
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Rhein-Kreis Neuss
Schulstr. 1
41460 Neuss
Kreisverband
T 02131 166647
F 02131 166683
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Satzung
KV Rhein-Kreis Neuss
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss ist Kreisverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Rhein-Kreis Neuss. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Rhein-Kreis Neuss. Er hat seinen Sitz in Neuss.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss kann werden, wer im Rhein-Kreis Neuss seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der für die räumliche Gliederung zuständige Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der zuständige Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Kreismitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, solange am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN existiert.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von Bündnis 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, MandatsträgerInnenbeiträge an den Ortsverband.oder an den Kreisverband. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge wird von der Kreismitgliederversammlung bestimmt.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der KMV können nur durch eine KMV oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die KMV beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahres gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die KMV nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der KMV vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die KMV über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.
(6) Eine Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(7) Eine KMV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine KMV mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei KMVen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens 6 Personen.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, einem/einer KassiererIn sowie bis zu drei BeisitzerInnen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von einer Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl in ihre Ämter gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der KMV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abwählbar. Die Abwahl ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag allen Mitgliedern in der Einladung schriftlich fristgerecht zugegangen ist. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Der Kreisvorstand wird vom Vorstand einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Kreisvorstandes sind Protokolle anzufertigen, in diese können Mitglieder in der Kreisgeschäftsstelle Einblick nehmen.
(6) Der Vorstand tagt parteiöffentlich, kann sich jedoch zur Beratung zurückziehen.
(7) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, die Einberufung von und stellt die Tagesordnung auf.
§ 6a Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes besteht aus den beiden gleichberechtigten SprecherInnen und der/dem KassiererIn.
(2) Die gleichberechtigten SprecherInnen vertreten den Vorstand nach Innen und Außen.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zeichnungsberechtigt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes, die Beschlüsse des Vorstandes und der Kreismitgliederversammlung. Darüber hinaus hat der Vorstand bei Bedarf der Kreismitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand Rechenschaft über seine Arbeit zu geben
(5) Der geschäftsführende Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung gewählt bzw. abgewählt. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der fristgerechten Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.
§ 9 Datenschutz
Bündnis 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Kreismitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die KMV mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur KMV aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer KMV. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur KMV aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der KMV über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Landesverband NRW, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Beschlossen durch die KMV am: 6.8.2007